Heute eine typische Situation beim Erbfall in Spanien:
Lebensgefährte und Kinder werden eine Erbengemeinschaft. So bewältigen Sie dieses Problem


Der Erwerb von Spanienvermögen erfolgt oft in zweiter oder dritter Lebensgemeinschaft. Mit neuer Lebensgemeinschaft eröffnet man sich eine neue Lebensperspektive mit Mittelmeerflair, gesundem Klima, möglichst neuem Lebensstil, andere Prioritäten. Das tun, was man schon immer einmal ohne die früheren Alltagszwänge tun wollte.

Bei der erbrechtlichen Rechtsnachfolge mündet dies regelmässig in eine Erbengemeinschaft von neuem Lebensgefährten und eigenen Kindern, warum?

Nun, der neue Lebensgefährte soll jedenfalls finanziell mit abgesichert werden, sei es per lebenslänglichem alleinigem Niessbrauchsrecht in der neuen Spanienfinca oder als Alleinerbe.

Den Kindern verbleibt in jedem Fall ein Pflichtteilsanspruch nach dem Richtung Spanien übergesiedelten Elternteil.

Der andere Elternteil geht regelmässig betreffend das Spanienvermögen leer aus. Dies entweder, weil er verstorben ist, oder aufgrund einer Scheidung nach dem deutschen Erbrecht seine erbrechtlichen Ansprüche verloren hat.

Der Elternteil mit Spanienvermögen hat nun eine wegweisende Entscheidung zu treffen. Sollen seine Kinder oder sein neuer Lebensgefährte vorrangig das Spanienvermögen oder die Spanienimmobilie erben.

1. Die Idealsituation
 


Alle Seiten einschliesslich neuem Lebensgefährten und Kinder sind sich über die Rechtsnachfolge einig:

Dann wird gemeinsam mit fachkundiger Beratung die steuergünstigste Rechtsnachfolge sondiert und realisiert.

So kann die Steuerbehörde, - sonst in Spanien Miterbe in erheblichem Umfang -, meist weitgehend ausgeschaltet werden.
 

2. Erbrechtliche Absicherung des Lebensgefährten steht im Vordergrund
 
Diese erfordert zumindest eine testamentarische Verfügung zugunsten des Lebensgefährten. Hier sind oft Verfügungsbeschränkungen in frühere Ehegattentestamenten oder Erbverträgen zu beachten.

Soll der Lebensgefährte in vollem Umfang alleiniger Rechtsnachfolger werden, ist dies meist nur mit entsprechender frühzeitiger lebzeitiger Übertragung des Spanienvermögens möglich, prinzipiell zehn Jahre vor dem Versterbenszeitpunkt. Damit allerdings handelt man sich allerdings als künftiger Vererber eine finanzielle Abhängigkeit vom neuen Lebensgefährten ein. Dies sollte also nur wohlüberlegt erfolgen.
 
3. Die Kinder sollen alleiniger Rechtsnachfolger bleiben
 
Dies ist im Grunde relativ einfach zu bewerkstelligen, indem man mit dem neuen Lebensgefährten keine Ehe oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht.

Dann werden sich die rechtsgestalterischen Überlegungen darauf konzentrieren, den Fiskus als Miterben möglichst weitgehend auszuschalten.

Im Regelfall führt allerdings kein Weg daran vorbei, dass neuer Lebensgefährte und Kinder sich praktisch einigen. Bestehen Zweifel oder Vorbehalte von einer oder beiden Seiten, so sollte man sich  zumindest darauf einigen können, eine grobe Zielrichtung oder mehrere Varianten als potentielle Lösungen vorzuvereinbaren und die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen berechnen zu lassen.

Oft kann man sich dann auf eine Lösung mit weitgehender Steuerminimierung zum Nutzen beider Seiten einigen.

Auch die künftige tatsächliche oder rechtliche Rechtsnachfolge der Kindergeneration nach dem Lebensgefährten kann eine adäquate Lösung darstellen. Der mehrfache Übergang des gleichen Vermögens ist allerdings hierbei aus steuerlichen Gründen weitmöglichst zu vermeiden.

 

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